Herzlichen Dank!
Wir danken ihnen für ihr Interesse an den Programmen von Invia GmbH. Mit der Entgegenname ihrer Buchung bei Invia GmbH kommt ein Vertrag zwischen ihnen und der Invia GmbH zustande. Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen sind integrierter Bestandteil des Vertrags zwischen dem Reiseteilnehmer und der Invia GmbH (nachstehend Veranstalterin genannt). Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteinen durch die allgemeinen Reise- und Vertragsbedingungen geregelt. Männliche Bezeichnungen gelten sinngemäss auch für die weibliche Form.
1. Anmeldung, Buchung
Die Anmeldungen können schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der Veranstalterin getätigt werden. Mit der Entgegennahme der Buchung kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Veranstalterin zustande. Ab diesem Zeitpunkt werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wirksam.
2. Vertragsgegenstand
Die Veranstalterin verpflichtet sich, die von ihnen gewünschten Programme im Rahmen ihres Katalogs und oder der Auftragsbestätigung zu erbringen. Leistungserweiterung werden im gegenseitigen Einverständnis erbracht. Allfällige Mehrkosten werden vom Kunden getragen.
3. Preise
Die Preise der Veranstalterin verstehen sich in schweizer Franken inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4. Zahlung
Der Betrag ist sofort zu bezahlen sobald die Rechnung zugestellt wurde. Je nach Buchung und Veranstaltung kann dies vor oder nach der Reise sein. Nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen berechtigt die Veranstalterin, die Leistungen zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Rücktritt, Änderungen
5.1 Rücktritt durch die Veranstalterin
Alle die von der Veranstalterin angebotenen Reisen basieren auf einer Mindestteilnehmerzahl, die unterschiedlich sein kann. Davon ausgenommen sind individuell zusammengestellte Programme für eine im Voraus bestimmte Teilnehmerzahl. Wird die für ihre Reise massgebliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist die Veranstalterin berechtigt, kurzfristig vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertrag behält seine Gültigkeit und kann unter Vorbehalt der Verfügbarkeit zu einem anderen Datum erfüllt werden. Ist die Vertragserfüllung zu keinem späteren Zeitpunkt möglich oder kann der Kunde nicht auf die angebotenen Ersatzleistungen eintreten, werden die bereits geleisteten Zahlungen unter Abzug der bereits beanspruchten Leistungen und einer eventuellen Bearbeitungsgebühr zurückerstattet. Weitere Ersatzforderungen sind ausgeschlossen.
5.1.2 Nicht vorhersehbare Ereignisse, Naturverhältnisse, höhere Gewalt
Das Programm kann von der Veranstalterin auch kurzfristig abgesagt werden, wenn Teilnehmer durch ihr Verhalten, ihre Unterlassungen oder anderer Handlungen dazu Anlass geben und somit eine Vertragserfüllung gefährdet oder verunmöglicht wird. In diesem Falle gelten die Annullierungskosten gemäss Ziffer 5.2.1. Kann ein Programm oder Teile davon infolge höherer Gewalt, Sicherheitsbedenken der Veranstalterin, behördlicher Massnahmen, Streik oder unsicherer Wetter- und Naturverhältnisse nicht durchgeführt werden, ist die Veranstalterin berechtigt, auch kurzfristig die Aktivitäten abzusagen oder abzubrechen. Geleistete Zahlungen werden unter Abzug der bereits beanspruchten Leistungen und Aufwendungen zurückerstattet. Entscheidungen der Aktivitätsleiter sind endgültig. Programmänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Aktivitätsleiter sind nicht befugt, im Namen der Veranstalterin Forderungen von Kunden oder Drittleistern anzuerkennen.
5.2 Rücktritt, Änderung durch den Reiseteilnehmer
Annullierungen von Verträgen haben schriftlich zu erfolgen. Dabei sind sämtliche bereits erhaltenen Dokumente (Detailprogramme, Bestätigungen, Billette, Tickets, Gutscheine, etc. unbedingt beizulegen. Die Annullierung eines Vertrags wird erst nach lückenlosem Erhalten der Dokumente rechtsgültig. Bei späterem Antritt oder Verschiebung der Programme trägt der Kunde die Mehrkosten. Abbruch, späterer Antritt oder früheres Verlassen der Programme durch den Kunden erheben keinen Anspruch auf Rückerstattung.
5.2.1 Annullierungskosten
Ist die Buchung bestätigt, fallen bei einer Annullierung folgende Kosten an. 29 – 21 Tage vor Reisebeginn 15 % des Arrangementpreises 20 – 10 Tage vor Reisebeginn 30 % des Arrangementpreises 9 – 3 Tage vor Reisebeginn 75 % des Arrangementpreises 2 Tage vor Reisebeginn/Nichterscheinen 100% des Arrangementpreises Bei Drittleistungen gelten die Annullierungsbedingungen der jeweiligen Leistungserbringer.
5.2.2 Verschiebekosten
Ist die Buchung bestätigt, fallen bei einer Verschiebung folgende zusätzliche Kosten an 30 – 10 Tage vor Reisebeginn CHF 200.- 9 – 4 Tage vor Reisebeginn CHF 500.-.
Ein Verschieben bei 3 Tagen und weniger vor Reisebeginn ist nicht mehr möglich. Die Reise gilt somit als annulliert. Findet der Kunde in der laufenden Saison kein anderes Datum, werden 100% des bestätigten Arrangementpreises fällig. Forderungen allfälliger Drittleister werden dem Kunden belastet.
5.2.3 Änderung der Teilnehmerzahl
Änderung der Teilnehmerzahl nach unten werden bis 3 Tage vor der Reise, im Rahmen des Vertrags, berücksichtigt. Jedoch max. 10% der in der Bestätigung aufgeführten Teilnehmerzahl. Änderungen nach oben werden nachträglich in Rechnung gestellt.
6 Versicherungen
Die Veranstalterin ist im Rahmen der Sorgfaltspflicht für ihre Tätigkeit versichert. Die Teilnehmer sind durch die Veranstalterin nicht versichert.
6.1 Annullierungskostenversicherung
Wir empfehlen dem Kunden je nach Programm eine Annullierungskostenversicherung. Diese Versicherung deckt den Reiseteilnehmer in der Zeit zwischen dem Tag der Buchung und dem Reiseantritt für die vertraglich geschuldeten Kosten bei Annullierung aus zwingenden Gründen gemäss den Versicherungsbedingungen.
6.2 Unfall-, Kranken- und Diebstahlversicherungen
Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für Unfälle wahrend den Programmen. Unfall-, Kranken- und Diebstahlversicherungen sind Sache des Reiseteilnehmers.
7 Teilnahmebedingungen
Eine gute Gesundheit bei der Teilnahme an allen Programmen wird vorausgesetzt. Die Teilnehmer oder das Organisationskomitee der Programme sind verpflichtet, die Veranstalterin über allfällige gesundheitliche Probleme in Kenntnis zu setzen. Den Teilnahmebedingungen und Weisungen der Veranstalterin sowie den Weisungen von Aktivitätsleitern, ist strikte Folge zu leisten. Bei Missachtung behält sich die Veranstalterin vor, fehlbare Personen oder Gruppen von der Aktivität auszuschliessen. Dabei entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
8 Haftung
8.1 Allgemein
Die Veranstalterin vergütet dem Kunden den Ausfall vereinbarter Leistungen oder dessen Mehraufwand, soweit es den jeweiligen Aktivitätsleitern nicht möglich war an Ort und Stelle gleichwertigen Ersatz zu offerieren. Die Haftung der Veranstalterin bleibt auf den unmittelbaren Schaden, maximal in Höhe des Arrangementpreises, begrenzt. Für Programmändrungen infolge Zug-, Bus- oder Flugverspätungen wird keine Haftung übernommen. Insbesondere haftet die Veranstalterin nicht für Änderungen im Reiseprogramm, die auf höhere Gewalt, Streiks, Naturkatastrophen, behördlichen Massnahmen oder Verspätung und Ausfällen von Dritten, für welche die Veranstalterin nicht einzustehen hat, zurückzuführen sind. An allen angebotenen Programmen nimmt der Teilnehmer, auf eigenes Risiko teil.
8.2 Unfälle und Erkrankungen
Bei Erkrankung, Körperverletzung oder Tod haftet die Veranstalterin nur für den unmittelbaren Schaden.
8.3 Drittleister
Die Veranstalterin ist berechtigt, für die optimale Leistungserbringung Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Dies erfolgt im automatischen Einverständnis mit dem Kunden. Die Veranstalterin haftet nicht für Handlungen, Versäumnisse oder Unterlassungen von Drittleistern.
8.4 Sachschäden
Falls eine Haftungspflicht der Veranstalterin für Sach- und Vermögenswerte besteht, ist die Schadensersatzpflicht auf den zweifachen Reisepreis beschränkt, unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkungen in internationalen Übereinkommen.
8.4 Fahrlässigkeit
Bei Zuwiderhandlungen gegen Weisungen der Veranstalterin oder deren Aktivitätsleitern entfällt jegliche Haftung seitens der Veranstalterin. Die Veranstalterin haftet für die Handlungen, Versäumnisse oder Unterlassungen seiner Aktivitätsleiter, sofern es sich um auftragsbezogene Tätigkeiten, welche zur Erbringung der gebuchten Leistungen vonnöten sind, handelt.
8.5 Nicht bezogene Leistungen
Für Leistungen, welche der Reiseteilnehmer während der Reise nicht beansprucht (Ausflüge, Besichtigungen, Mahlzeiten, etc.) besteht kein Anspruch auf Vergütung.
8.6 Generell
Wir garantieren ihnen die Sicherstellung ihrer im Zusammenhang mit ihrer Buchung einbezahlten Beträge. Die oben genannten Ausführungen gelten nicht als generelle Anerkennung einer Haftung.
9 Beanstandungen, Reklamationen
Sollten sie während ihrer Reise Anlass zu Beanstandung haben oder sind Schäden entstanden, sind diese unverzüglich dem Aktivitätsleiter zu melden und schriftlich bestätigen zu lassen. Dieser wird bemüht sein, im Rahmen des Programms, die Mängel sofort an Ort und Stelle zu beheben, sofern dies im Einzellfall möglich ist. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von 30 Tagen schriftlich, unter Beilage der schriftlichen Bestätigung des Aktivitätsleiters, allfälliger Beweisgegenstände, Belege, etc. geltend gemacht werden. Unterlassene oder verspätete Beanstandungen haben das Verfallen sämtlicher Ansprüche zur Folge. Es gilt das Datum der Zustellung an die Veranstalterin.
10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der Veranstalterin ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Verschärfte Bestimmungen der allgemeinen Reise- und Vertragbedingungen treten vor den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in Kraft. Der Gerichtsstand ist Münchwilen.
Tobel, im Januar 2009
INVIA GmbH Komturei 9555 Tobel
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